Ehrenordnung
Die Ehrenordnung ist ergänzend zur Satzung des FSV Rheinfelden 2012 e.V.
§ 1 Sinn und Zweck
Durch die Ehrungen sollen Mitglieder für Ihre besondere Leistungen und Treue durch den Verein anerkannt werden. Die Mitglieder werden bei folgender Vereinszugehörigkeit geehrt:
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25 Jahre Mitgliedschaft
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40 Jahre Mitgliedschaft
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50 Jahre Mitgliedschaft
Mitglieder können neben der Vereinszugehörigkeit jederzeit auch für Ihr Engagement und für ihre außergewöhnliche Leistung geehrt werden.
§ 2 Ehrenmitglied
Mitglieder können als Ehrenmitglied ab einer 50 jährigen Mitgliedschaft oder durch außergewöhnliche Leistungen geehrt werden. Die Entscheidung hierbei obliegt der Vorstandschaft.
§ 3 Ehrenvorstand
Ehemalige Vorsitzende können durch die Entscheidung der Vorstandschaft als Ehrenvorstand geehrt werden, welcher zur Wahrung alter Traditionen und zur Repräsentation des Vereins mithelfen kann.
§ 4 Entscheidung über eine Ehrung
Die Entscheidung über die Vergabe der Ehrung obliegt der Vorstandschaft. Diese Entscheidung besitzt nur Gültigkeit, wenn die Entscheidung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen wurde.
§ 5 Vorschlagsrecht
Den Vorstandsmitgliedern obliegt das Recht Mitglieder für Ehrungen vorzuschlagen. Daraufhin wird entschieden, ob das vorgeschlagene Mitglied für eine Ehrung geeignet ist.
§ 6 Modalität der Verleihung
Die Auszeichnung wird im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Zu der Mitgliederversammlung werden die auszuzeichnenden Mitglieder gesondert eingeladen. Die Würdigung der Auszeichnung übernimmt der 1. oder 2. Vorsitzende.
§ 7 Geburtstagsglückwünsche
Zum 65ten, 70ten, 75ten, 80ten, 85ten, 90ten und 95ten Geburtstag, sowie älter, erhalten Mitglieder persönliche Glückwünsche, sowie ein Präsent überreicht. Über die Art des Präsentes entscheidet der Vorstand.
§ 8 Todesfälle
Die Handhabung von Todesfällen obliegt der Entscheidungsfreiheit des 1. oder 2. Vorsitzenden. Mitgliedern wird als Zeichen der Verbundenheit eine Kondolenzkarte mit gegeben falls einem Blumengebinde geboten.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Ehrenordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.